§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verband führt den Namen VRA – Verband Rheumatologischer Akutkliniken.
2.
Durch Eintragung in das Vereinsregister ist er ein rechtsfähiger Verein und führt die
Zusatzbezeichnung „eingetragener Verein (e.V)“.
3.
Vereinssitz ist Berlin.
4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Aufgaben
1.
Der Zweck des Verbands ist:
a.
die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagement in den
rheumatologischen Akutkliniken (Fachkrankenhäusern) und rheumatologischen
Fachabteilungen einschließlich der ambulanten Tätigkeit;
b.
die Verbesserung der wirtschaftlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen für
eine wirtschaftliche Leistungserbringung entsprechend den ärztlichen Regeln
für seine Mitglieder im stationären sowie ambulanten Bereich.
2.
Der Verband vertritt seine Anliegen gegenüber der Politik, Verbänden und sonstigen
Institutionen des Gesundheitswesens sowie gegenüber Versicherten und Patienten.
3.
Der Verband ist bundesweit tätig.
4.
Der Verband kann zur Durchführung dieser Aufgaben organisatorische
Voraussetzungen schaffen.
5.
Der Verband kann alle Geschäfte eingehen, Veröffentlichungen erstellen,
Veranstaltungen durchführen, die zur Erreichung oder Förderung der Verbandsziele
dienlich sind.
§3
Mitglieder
1.
Mitglieder sind die Träger von rheumatologischen Akutkliniken (Fachkrankenhäuser)
und Krankenhäuser mit Abteilungen, die unter rheumatologischer Leitung stehen.
2.
Die Gründungsmitglieder und im weiteren die Mitgliederversammlung beschließen
Qualitätsanforderungen, deren Einhaltung für alle Vereinsmitglieder verbindlich sind.
3.
Die Gründungsmitglieder und im weiteren die Mitgliederversammlung erlassen
Richtlinien für die Aufnahme neuer Mitglieder. Neue Mitglieder werden vom
Vorstand aufgenommen. Wird ein Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt, steht
dem Antragsteller das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des ablehnenden
Bescheides beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt worden, hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die
Mitgliederversammlung einzuberufen.
4.
Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch freiwilligen Austritt mit einer Frist
von 3 Monaten zum Jahresende oder durch Ausschluss aus dem Verein. Ein
Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung in Verzug ist, und wenn das Mitglied gegen
wesentliche Bestimmungen dieser Satzung verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch
den Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang des ablehnenden Bescheides beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, hat der Vorstand
innerhalb von sechs Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen. Geschieht
dies nicht, gilt der Beschluss als nicht ergangen.
5.
Die Mitglieder dürfen für ihre Abteilungen, die die von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Qualitätsanforderungen erfüllen, ein Gütesiegel führen. Das
Gütesiegel wird für einen bestimmten Zeitraum vergeben. Näheres regelt die
Mitgliederversammlung.
6.
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres
a)
bei Strukturveränderungen, die zum Wegfall wesentlicher Standards führen, die
für eine Mitgliedschaft erforderlich sind oder
b)
wenn ein Mitglied die von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Qualitätsanforderungen nicht erfüllt.
Dem Mitglied muß nach Aufforderung durch den Vorstand eine angemessene
Zeit zur Nachbesserung gelassen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den
Vorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 4
Beiträge
Der Verband finanziert sich durch
•
Mitgliedsbeiträge über deren Art und Höhe die Mitgliederversammlung
entscheidet;
•
Erträge aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen;
•
Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 5
Organe des Vereins
1.
Die Organe des Vereins sind
a.
Mitgliederversammlung
b.
Vorstand
c.
Geschäftsführer
§ 6
Mitgliederversammlung
1.
Jedes Mitglied entsendet in die Mitgliederversammlung den Leitenden Arzt der
gütesiegelführenden Abteilung und einen Vertreter des Trägers (eine Stellvertretung
ist möglich).
2.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, d.h. die Vertreter können ihr Stimmrecht nur
einheitlich wahrnehmen.
3.
An der Mitgliederversammlung nehmen die Vorstandsmitglieder und der
Geschäftsführer beratend teil. Außerdem können weitere Personen als Berater zu
einzelnen Punkten der Tagesordnung hinzugezogen werden, jedoch ohne
Stimmrecht.
4.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens
vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Für die
Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend.
5.
Mitgliederversammlungen finden in der Regel mindestens einmal im Jahr statt.
6.
Eine ohne Einhaltung der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen einberufene
Mitgliederversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn sämtliche Mitglieder oder
deren Vertreter anwesend sind und der Beschlussfassung zustimmen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es im Interesse
des Vereins erforderlich erscheint und mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die
Mehrheit des Vorstandes dies verlangen.
§ 7
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 von Hundert der Mitglieder
anwesend oder vertreten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist innerhalb von vier
Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Stimmen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung
besonders hinzuweisen.
2.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten gefasst, sofern nicht im Gesetz oder in dieser
Satzung etwas anderes bestimmt ist.
3.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind
Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung und dem
Protokollführer zu unterzeichnen sind und in der Geschäftsstelle aufbewahrt werden.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.
Sie berät und beschließt über allgemeine Grundsatzfragen der Arbeit des Verbandes.
2.
Die Mitgliederversammlung soll den Wirtschaftsplan bis zum 30.11. eines Vorjahres
beschließen und die Beiträge festsetzen.
War dies nicht erreichbar, kann die Mitgliederversammlung im laufenden
Geschäftsjahr dem Wirtschaftsplan bis Ende April des laufenden Jahres nachträglich
zustimmen. Dem Wirtschaftsplan kann auch im schriftlichen Verfahren ohne
Einberufung einer Mitgliederversammlung zugestimmt werden.
3.
Sie entscheidet über Berufung und Abberufung des Vorstandes und wählt den
Vorsitzenden des Vorstandes sowie seinen Vertreter.
4.
Sie nimmt den vom Vorsitzenden des Vereins über jedes Geschäftsjahr zu
erstattenden Bericht entgegen.
5.
Sie stellt den Jahresabschluss fest.
6.
Sie erteilt dem Vorstand und dem Geschäftsführer Entlastung.
7.
Sie genehmigt die Aufnahme neuer Mitglieder und beschließt über die Berufungen
gegen den vom Vorstand beschlossenen Mitgliederausschluss bzw. Nichtaufnahme.
8.
Sie beschließt über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
9.
Sie bestellt die 2 Rechnungsprüfer.
10.
Die Mitgliederversammlung kann sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung
geben.
11.
Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes den Beirat.
12.
Die Mitgliederversammlung erlässt bei Bedarf eine Reisekostenregelung.
13.
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 9
Vorstand
1.
Dem Vorstand gehören bis zu zehn Vertreter der Mitglieder an, davon mindestens
drei Leitende Ärzte und drei Vertreter der Träger. Jedes Mitglied entsendet maximal
einen Vertreter in den Vorstand. Der Geschäftsführer ist geschäftsführendes
Vorstandsmitglied.
2.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren berufen. Sie bleiben
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand berufen ist. Wiederwahl ist möglich.
3.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so soll an seine Stelle
für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied berufen werden.
4.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtsperiode einen Vorsitzenden
und einen 1. und 2. Stellvertreter. Der Vorsitzende soll ein Leitender Arzt und einer
der Stellvertreter soll ein Trägervertreter sein oder umgekehrt. Weiterhin wählt die
Mitgliederversammlung einen Trägervertreter zum Schatzmeister, dessen Vertreter
sowie den Schriftführer.
5.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. Stellvertreter und der
Geschäftsführer. Der Verband wird von zwei der im Satz 1 genannten
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
§ 10
Sitzung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes
1.
Der Vorstand konferiert mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom
Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist
von mindestens 10 Tagen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Er
muss unverzüglich eingeladen werden, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern des
Vorstandes mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden beantragt wird.
2.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder
teilnehmen. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Geschäftsführer hat
kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei
Abwesenheit des Vorsitzenden die des Stellvertreters ausschlaggebend.
3.
Beschlüsse des Vorstandes können auch durch schriftliche, fernmündliche oder
elektronische Abstimmung im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sich alle
Mitglieder des Vorstandes mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden
erklären oder sich an ihr beteiligen.
4.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den
Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen zu übersenden.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
1.
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass der Verein nach den Bestimmungen der
Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung geführt wird.
2.
Der Vorstand beschließt über alle Fragen des Vereinsvermögens im Rahmen des
Wirtschaftsplanes.
3.
Der Vorstand übt die Dienstaufsicht über alle Mitarbeiter des Vereins aus.
Dienstvorgesetzter ist der Vorsitzende bzw. bei Abwesenheit des Vorsitzenden sein
Stellvertreter.
4.
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Wirtschafts- und Stellenplan zur
Verabschiedung vor.
5.
Der Vorstand kann in Abstimmung mit dem Geschäftsführer bestimmte Aufgaben,
wie Qualitätssicherung etc. einer Projektgruppe übertragen. Die Mitglieder dieser
Gruppe werden vom Vorstand berufen. Die Aufsicht über die Arbeit der
Projektgruppe obliegt dem Vorstand.
6.
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand einen Beirat zur Verfügung stellen.
Der Beirat wird vom Vorstand vorgeschlagen.
§ 12
Geschäftsführung
1.
Der Geschäftsführer (geschäftsführendes Vorstandsmitglied) leitet die
Geschäftsstelle.
2.
Er ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig.
3.
Er ist verpflichtet, an der Sitzung der Organe teilzunehmen.
4.
Er hat dafür zu sorgen, dass in der Geschäftsstelle die Ereignisse verfolgt werden, die
die gemeinsamen Interessen der Mitglieder berühren und die Mitglieder hierüber zu
unterrichten.
5.
Er ist an die Weisungen der Organe gebunden und hat die von der
Mitgliederversammlung genehmigten Wirtschafts- und Stellenpläne zu beachten.
6.
Der Geschäftsführer erhält eine Vergütung. Die Einzelheiten legt der Vorstand in der
Zusammensetzung gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung fest.
§ 13
Haftung der Organmitglieder
1.
Die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführung, sonstige satzungsmäßig
berufene Vertreter sowie die Vereinsmitglieder haften dem Verein für einen bei der
Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
2.
Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführung, sonstige satzungsmäßig berufene
Vertreter sowie die Vereinsmitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch
auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter, die sie bei der
Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben. Die Haftungsfreistellung gilt nicht
bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der Personen nach Satz 1.
§ 14
Schlussbestimmungen
1.
Soweit die Satzung keine abweichenden Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2.
Sind einzelne Bestimmungen der Satzung rechtlich unwirksam, so bleibt ihre Geltung
im Übrigen unberührt. Die Mitglieder sind verpflichtet, anstelle einer ungültigen
Bestimmung, eine ihrem Zweck möglichst nahekommende gültige Vereinbarung zu
treffen.
3.
Kosten und Steuern, die mit der Gründung des Vereins und der Übertragung von
Vermögen verbunden sind, gehen zu Lasten des Vereins.
4.
Der Verein wird aufgelöst, wenn die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke rechtlich
oder tatsächlich unmöglich wird oder die Mitgliederversammlung dies beschließt.
5.
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von dreiviertel
der Vereinsmitglieder. Die Zustimmung kann schriftlich erfolgen.
6.
Im Falle der Auflösung des Vereins wickelt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 9
Abs. 5 der Satzung) die Geschäfte ab. Das verbleibende Vermögen ist gemäß
Beschluss der letzten Mitgliederversammlung zu verwenden.
Schumannstr. 18, 10117 Berlin