§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der Verband führt den Namen VRA – Verband Rheumatologischer Akutkliniken.
2.
Durch Eintragung in das Vereinsregister ist er ein rechtsfähiger Verein und führt die
Zusatzbezeichnung „eingetragener Verein (e.V)“.
3.
Vereinssitz ist Berlin.
4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Aufgaben
1.
Der Zweck des Verbands ist:
a.
die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagement in den rheumatologischen
Akutkliniken (Fachkrankenhäusern) und rheumatologischen Fachabteilungen
einschließlich der ambulanten Tätigkeit;
b.
die Verbesserung der wirtschaftlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen für eine
wirtschaftliche Leistungserbringung entsprechend den ärztlichen Regeln für seine
Mitglieder im stationären sowie ambulanten Bereich.
2.
Der Verband vertritt seine Anliegen gegenüber der Politik, Verbänden und sonstigen
Institutionen des Gesundheitswesens sowie gegenüber Versicherten und Patienten.
3.
Der Verband ist bundesweit tätig.
4.
Der Verband kann zur Durchführung dieser Aufgaben organisatorische Voraussetzungen
schaffen.
5.
Der Verband kann alle Geschäfte eingehen, Veröffentlichungen erstellen, Veranstaltungen
durchführen, die zur Erreichung oder Förderung der Verbandsziele dienlich sind.
§3
Mitglieder
1.
Mitglieder sind die Träger von rheumatologischen Akutkliniken (Fachkrankenhäuser) und
Krankenhäuser mit Abteilungen, die unter rheumatologischer Leitung stehen.
2.
Die Gründungsmitglieder und im weiteren die Mitgliederversammlung beschließen
Qualitätsanforderungen, deren Einhaltung für alle Vereinsmitglieder verbindlich sind.
3.
Die Gründungsmitglieder und im weiteren die Mitgliederversammlung erlassen Richtlinien
für die Aufnahme neuer Mitglieder. Neue Mitglieder werden vom Vorstand aufgenommen.
Wird ein Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt, steht dem Antragsteller das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang des ablehnenden Bescheides beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, hat der Vorstand innerhalb von drei
Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen.
4.
Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch freiwilligen Austritt mit einer Frist von 3
Monaten zum Jahresende oder durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Ausschluss ist
zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung in Verzug ist, und wenn das Mitglied gegen wesentliche Bestimmungen dieser
Satzung verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen den
Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des ablehnenden Bescheides beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt worden, hat der Vorstand innerhalb von sechs Monaten die
Mitgliederversammlung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Beschluss als nicht
ergangen.
5.
Die Mitglieder dürfen für ihre Abteilungen, die die von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Qualitätsanforderungen erfüllen, ein Gütesiegel führen. Das Gütesiegel wird
für einen bestimmten Zeitraum vergeben. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.
6.
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres
a)
bei Strukturveränderungen, die zum Wegfall wesentlicher Standards führen, die
für eine Mitgliedschaft erforderlich sind oder
b)
wenn ein Mitglied die von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Qualitätsanforderungen nicht erfüllt.
Dem Mitglied muß nach Aufforderung durch den Vorstand eine angemessene
Zeit zur Nachbesserung gelassen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den
Vorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 4
Beiträge
Der Verband finanziert sich durch
•
Mitgliedsbeiträge über deren Art und Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet;
•
Erträge aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen;
•
Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 5
Organe des Vereins
1.
Die Organe des Vereins sind
a.
Mitgliederversammlung
b.
Vorstand
c.
Geschäftsführer
§ 6
Mitgliederversammlung
1.
Jedes Mitglied entsendet in die Mitgliederversammlung den Leitenden Arzt der
gütesiegelführenden Abteilung und einen Vertreter des Trägers (eine Stellvertretung ist
möglich).
2.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, d.h. die Vertreter können ihr Stimmrecht nur einheitlich
wahrnehmen.
3.
An der Mitgliederversammlung nehmen die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer
beratend teil. Außerdem können weitere Personen als Berater zu einzelnen Punkten der
Tagesordnung hinzugezogen werden, jedoch ohne Stimmrecht.
4.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vier
Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Für die Berechnung der
Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend.
5.
Mitgliederversammlungen finden in der Regel mindestens einmal im Jahr statt.
6.
Eine ohne Einhaltung der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen einberufene
Mitgliederversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn sämtliche Mitglieder oder deren
Vertreter anwesend sind und der Beschlussfassung zustimmen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich
erscheint und mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes dies
verlangen.
§ 7
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 von Hundert der Mitglieder
anwesend oder vertreten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist innerhalb von vier
Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Stimmen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung
besonders hinzuweisen.
2.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten gefasst, sofern nicht im Gesetz oder in dieser Satzung etwas anderes
bestimmt ist.
3.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften
anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen
sind und in der Geschäftsstelle aufbewahrt werden.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.
Sie berät und beschließt über allgemeine Grundsatzfragen der Arbeit des Verbandes.
2.
Die Mitgliederversammlung soll den Wirtschaftsplan bis zum 30.11. eines Vorjahres
beschließen und die Beiträge festsetzen.
War dies nicht erreichbar, kann die Mitgliederversammlung im laufenden Geschäftsjahr
dem Wirtschaftsplan bis Ende April des laufenden Jahres nachträglich zustimmen. Dem
Wirtschaftsplan kann auch im schriftlichen Verfahren ohne Einberufung einer
Mitgliederversammlung zugestimmt werden.
3.
Sie entscheidet über Berufung und Abberufung des Vorstandes und wählt den
Vorsitzenden des Vorstandes sowie seinen Vertreter.
4.
Sie nimmt den vom Vorsitzenden des Vereins über jedes Geschäftsjahr zu erstattenden
Bericht entgegen.
5.
Sie stellt den Jahresabschluss fest.
6.
Sie erteilt dem Vorstand und dem Geschäftsführer Entlastung.
7.
Sie genehmigt die Aufnahme neuer Mitglieder und beschließt über die Berufungen gegen
den vom Vorstand beschlossenen Mitgliederausschluss bzw. Nichtaufnahme.
8.
Sie beschließt über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
9.
Sie bestellt die 2 Rechnungsprüfer.
10.
Die Mitgliederversammlung kann sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
11.
Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes den Beirat.
12.
Die Mitgliederversammlung erlässt bei Bedarf eine Reisekostenregelung.
13.
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 9
Vorstand
1.
Dem Vorstand gehören bis zu zehn Vertreter der Mitglieder an, davon mindestens drei
Leitende Ärzte und drei Vertreter der Träger. Jedes Mitglied entsendet maximal einen
Vertreter in den Vorstand. Der Geschäftsführer ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied.
2.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren berufen. Sie bleiben solange
im Amt, bis ein neuer Vorstand berufen ist. Wiederwahl ist möglich.
3.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so soll an seine Stelle für
den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied berufen werden.
4.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtsperiode einen Vorsitzenden und
einen 1. und 2. Stellvertreter. Der Vorsitzende soll ein Leitender Arzt und einer der
Stellvertreter soll ein Trägervertreter sein oder umgekehrt. Weiterhin wählt die
Mitgliederversammlung einen Trägervertreter zum Schatzmeister, dessen Vertreter sowie
den Schriftführer.
5.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. Stellvertreter und der
Geschäftsführer. Der Verband wird von zwei der im Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder
gemeinschaftlich vertreten.
§ 10
Sitzung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes
1.
Der Vorstand konferiert mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom
Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von
mindestens 10 Tagen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Er muss
unverzüglich eingeladen werden, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes
mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden beantragt wird.
2.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder teilnehmen. Er
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Geschäftsführer hat kein Stimmrecht. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit des Vorsitzenden
die des Stellvertreters ausschlaggebend.
3.
Beschlüsse des Vorstandes können auch durch schriftliche, fernmündliche oder
elektronische Abstimmung im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder
des Vorstandes mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an
ihr beteiligen.
4.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern
innerhalb von zwei Wochen zu übersenden.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
1.
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass der Verein nach den Bestimmungen der Satzung
und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung geführt wird.
2.
Der Vorstand beschließt über alle Fragen des Vereinsvermögens im Rahmen des
Wirtschaftsplanes.
3.
Der Vorstand übt die Dienstaufsicht über alle Mitarbeiter des Vereins aus.
Dienstvorgesetzter ist der Vorsitzende bzw. bei Abwesenheit des Vorsitzenden sein
Stellvertreter.
4.
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Wirtschafts- und Stellenplan zur
Verabschiedung vor.
5.
Der Vorstand kann in Abstimmung mit dem Geschäftsführer bestimmte Aufgaben, wie
Qualitätssicherung etc. einer Projektgruppe übertragen. Die Mitglieder dieser Gruppe
werden vom Vorstand berufen. Die Aufsicht über die Arbeit der Projektgruppe obliegt dem
Vorstand.
6.
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand einen Beirat zur Verfügung stellen. Der
Beirat wird vom Vorstand vorgeschlagen.
§ 12
Geschäftsführung
1.
Der Geschäftsführer (geschäftsführendes Vorstandsmitglied) leitet die Geschäftsstelle.
2.
Er ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig.
3.
Er ist verpflichtet, an der Sitzung der Organe teilzunehmen.
4.
Er hat dafür zu sorgen, dass in der Geschäftsstelle die Ereignisse verfolgt werden, die die
gemeinsamen Interessen der Mitglieder berühren und die Mitglieder hierüber zu
unterrichten.
5.
Er ist an die Weisungen der Organe gebunden und hat die von der Mitgliederversammlung
genehmigten Wirtschafts- und Stellenpläne zu beachten.
6.
Der Geschäftsführer erhält eine Vergütung. Die Einzelheiten legt der Vorstand in der
Zusammensetzung gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung fest.
§ 13
Haftung der Organmitglieder
1.
Die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführung, sonstige satzungsmäßig berufene
Vertreter sowie die Vereinsmitglieder haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung
ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
2.
Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführung, sonstige satzungsmäßig berufene
Vertreter sowie die Vereinsmitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf
Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter, die sie bei der Wahrnehmung ihrer
Pflichten verursacht haben. Die Haftungsfreistellung gilt nicht bei grob fahrlässigem oder
vorsätzlichem Handeln der Personen nach Satz 1.
§ 14
Schlussbestimmungen
1.
Soweit die Satzung keine abweichenden Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
2.
Sind einzelne Bestimmungen der Satzung rechtlich unwirksam, so bleibt ihre Geltung im
Übrigen unberührt. Die Mitglieder sind verpflichtet, anstelle einer ungültigen Bestimmung,
eine ihrem Zweck möglichst nahekommende gültige Vereinbarung zu treffen.
3.
Kosten und Steuern, die mit der Gründung des Vereins und der Übertragung von
Vermögen verbunden sind, gehen zu Lasten des Vereins.
4.
Der Verein wird aufgelöst, wenn die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke rechtlich oder
tatsächlich unmöglich wird oder die Mitgliederversammlung dies beschließt.
5.
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von dreiviertel der
Vereinsmitglieder. Die Zustimmung kann schriftlich erfolgen.
6.
Im Falle der Auflösung des Vereins wickelt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 9 Abs. 5
der Satzung) die Geschäfte ab. Das verbleibende Vermögen ist gemäß Beschluss der letzten
Mitgliederversammlung zu verwenden.
Hans-Nolte-Str. 1, 32429 Minden