Festschrift20 Jahre VRA Kooperationspartner Mitgliedschaft Satzung Vorstand Aufgaben und Ziele Geschäftsstelle Über den Verband
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verband führt den Namen VRA – Verband Rheumatologischer Akutkliniken. 2. Durch Eintragung in das Vereinsregister ist er ein rechtsfähiger Verein und führt die Zusatzbezeichnung „eingetragener Verein (e.V)“. 3. Vereinssitz ist Berlin. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck und Aufgaben 1. Der Zweck des Verbands ist: a. die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagement in den rheumatologischen Akutkliniken (Fachkrankenhäusern) und rheumatologischen Fachabteilungen einschließlich der ambulanten Tätigkeit; b. die Verbesserung der wirtschaftlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Leistungserbringung entsprechend den ärztlichen Regeln für seine Mitglieder im stationären sowie ambulanten Bereich. 2. Der Verband vertritt seine Anliegen gegenüber der Politik, Verbänden und sonstigen Institutionen des Gesundheitswesens sowie gegenüber Versicherten und Patienten. 3. Der Verband ist bundesweit tätig. 4. Der Verband kann zur Durchführung dieser Aufgaben organisatorische Voraussetzungen schaffen. 5. Der Verband kann alle Geschäfte eingehen, Veröffentlichungen erstellen, Veranstaltungen durchführen, die zur Erreichung oder Förderung der Verbandsziele dienlich sind. §3 Mitglieder 1. Mitglieder sind die Träger von rheumatologischen Akutkliniken (Fachkrankenhäuser) und Krankenhäuser mit Abteilungen, die unter rheumatologischer Leitung stehen. 2. Die Gründungsmitglieder und im weiteren die Mitgliederversammlung beschließen Qualitätsanforderungen, deren Einhaltung für alle Vereinsmitglieder verbindlich sind. 3. Die Gründungsmitglieder und im weiteren die Mitgliederversammlung erlassen Richtlinien für die Aufnahme neuer Mitglieder. Neue Mitglieder werden vom Vorstand aufgenommen. Wird ein Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt, steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des ablehnenden Bescheides beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen. 4. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch freiwilligen Austritt mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende oder durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in Verzug ist, und wenn das Mitglied gegen wesentliche Bestimmungen dieser Satzung verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des ablehnenden Bescheides beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, hat der Vorstand innerhalb von sechs Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Beschluss als nicht ergangen. 5. Die Mitglieder dürfen für ihre Abteilungen, die die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Qualitätsanforderungen erfüllen, ein Gütesiegel führen. Das Gütesiegel wird für einen bestimmten Zeitraum vergeben. Näheres regelt die Mitgliederversammlung. 6. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres a) bei Strukturveränderungen, die zum Wegfall wesentlicher Standards führen, die für eine Mitgliedschaft erforderlich sind oder b) wenn ein Mitglied die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Qualitätsanforderungen nicht erfüllt. Dem Mitglied muß nach Aufforderung durch den Vorstand eine angemessene Zeit zur Nachbesserung gelassen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend. § 4 Beiträge Der Verband finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge über deren Art und Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet; Erträge aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen; Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen. § 5 Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind a. Mitgliederversammlung b. Vorstand c. Geschäftsführer § 6 Mitgliederversammlung 1. Jedes Mitglied entsendet in die Mitgliederversammlung den Leitenden Arzt der gütesiegelführenden Abteilung und einen Vertreter des Trägers (eine Stellvertretung ist möglich). 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme, d.h. die Vertreter können ihr Stimmrecht nur einheitlich wahrnehmen. 3. An der Mitgliederversammlung nehmen die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer beratend teil. Außerdem können weitere Personen als Berater zu einzelnen Punkten der Tagesordnung hinzugezogen werden, jedoch ohne Stimmrecht. 4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend. 5. Mitgliederversammlungen finden in der Regel mindestens einmal im Jahr statt. 6. Eine ohne Einhaltung der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen einberufene Mitgliederversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn sämtliche Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind und der Beschlussfassung zustimmen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich erscheint und mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes dies verlangen. § 7 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 von Hundert der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. 2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, sofern nicht im Gesetz oder in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. 3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind und in der Geschäftsstelle aufbewahrt werden. § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Sie berät und beschließt über allgemeine Grundsatzfragen der Arbeit des Verbandes. 2. Die Mitgliederversammlung soll den Wirtschaftsplan bis zum 30.11. eines Vorjahres beschließen und die Beiträge festsetzen. War dies nicht erreichbar, kann die Mitgliederversammlung im laufenden Geschäftsjahr dem Wirtschaftsplan bis Ende April des laufenden Jahres nachträglich zustimmen. Dem Wirtschaftsplan kann auch im schriftlichen Verfahren ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung zugestimmt werden. 3. Sie entscheidet über Berufung und Abberufung des Vorstandes und wählt den Vorsitzenden des Vorstandes sowie seinen Vertreter. 4. Sie nimmt den vom Vorsitzenden des Vereins über jedes Geschäftsjahr zu erstattenden Bericht entgegen. 5. Sie stellt den Jahresabschluss fest. 6. Sie erteilt dem Vorstand und dem Geschäftsführer Entlastung. 7. Sie genehmigt die Aufnahme neuer Mitglieder und beschließt über die Berufungen gegen den vom Vorstand beschlossenen Mitgliederausschluss bzw. Nichtaufnahme. 8. Sie beschließt über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins. 9. Sie bestellt die 2 Rechnungsprüfer. 10. Die Mitgliederversammlung kann sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben. 11. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes den Beirat. 12. Die Mitgliederversammlung erlässt bei Bedarf eine Reisekostenregelung. 13. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. § 9 Vorstand 1. Dem Vorstand gehören bis zu zehn Vertreter der Mitglieder an, davon mindestens drei Leitende Ärzte und drei Vertreter der Träger. Jedes Mitglied entsendet maximal einen Vertreter in den Vorstand. Der Geschäftsführer ist geschäftsführendes Vorstandsmitglied. 2. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren berufen. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand berufen ist. Wiederwahl ist möglich. 3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so soll an seine Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied berufen werden. 4. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtsperiode einen Vorsitzenden und einen 1. und 2. Stellvertreter. Der Vorsitzende soll ein Leitender Arzt und einer der Stellvertreter soll ein Trägervertreter sein oder umgekehrt. Weiterhin wählt die Mitgliederversammlung einen Trägervertreter zum Schatzmeister, dessen Vertreter sowie den Schriftführer. 5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. Stellvertreter und der Geschäftsführer. Der Verband wird von zwei der im Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. § 10 Sitzung und Beschlussfähigkeit des Vorstandes 1. Der Vorstand konferiert mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Er muss unverzüglich eingeladen werden, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden beantragt wird. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder teilnehmen. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Geschäftsführer hat kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit des Vorsitzenden die des Stellvertreters ausschlaggebend. 3. Beschlüsse des Vorstandes können auch durch schriftliche, fernmündliche oder elektronische Abstimmung im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder des Vorstandes mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. 4. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen zu übersenden. § 11 Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass der Verein nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung geführt wird. 2. Der Vorstand beschließt über alle Fragen des Vereinsvermögens im Rahmen des Wirtschaftsplanes. 3. Der Vorstand übt die Dienstaufsicht über alle Mitarbeiter des Vereins aus. Dienstvorgesetzter ist der Vorsitzende bzw. bei Abwesenheit des Vorsitzenden sein Stellvertreter. 4. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Wirtschafts- und Stellenplan zur Verabschiedung vor. 5. Der Vorstand kann in Abstimmung mit dem Geschäftsführer bestimmte Aufgaben, wie Qualitätssicherung etc. einer Projektgruppe übertragen. Die Mitglieder dieser Gruppe werden vom Vorstand berufen. Die Aufsicht über die Arbeit der Projektgruppe obliegt dem Vorstand. 6. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand einen Beirat zur Verfügung stellen. Der Beirat wird vom Vorstand vorgeschlagen. § 12 Geschäftsführung 1. Der Geschäftsführer (geschäftsführendes Vorstandsmitglied) leitet die Geschäftsstelle. 2. Er ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig. 3. Er ist verpflichtet, an der Sitzung der Organe teilzunehmen. 4. Er hat dafür zu sorgen, dass in der Geschäftsstelle die Ereignisse verfolgt werden, die die gemeinsamen Interessen der Mitglieder berühren und die Mitglieder hierüber zu unterrichten. 5. Er ist an die Weisungen der Organe gebunden und hat die von der Mitgliederversammlung genehmigten Wirtschafts- und Stellenpläne zu beachten. 6. Der Geschäftsführer erhält eine Vergütung. Die Einzelheiten legt der Vorstand in der Zusammensetzung gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung fest. § 13 Haftung der Organmitglieder 1. Die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführung, sonstige satzungsmäßig berufene Vertreter sowie die Vereinsmitglieder haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2. Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführung, sonstige satzungsmäßig berufene Vertreter sowie die Vereinsmitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben. Die Haftungsfreistellung gilt nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der Personen nach Satz 1. § 14 Schlussbestimmungen 1. Soweit die Satzung keine abweichenden Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2. Sind einzelne Bestimmungen der Satzung rechtlich unwirksam, so bleibt ihre Geltung im Übrigen unberührt. Die Mitglieder sind verpflichtet, anstelle einer ungültigen Bestimmung, eine ihrem Zweck möglichst nahekommende gültige Vereinbarung zu treffen. 3. Kosten und Steuern, die mit der Gründung des Vereins und der Übertragung von Vermögen verbunden sind, gehen zu Lasten des Vereins. 4. Der Verein wird aufgelöst, wenn die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird oder die Mitgliederversammlung dies beschließt. 5. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von dreiviertel der Vereinsmitglieder. Die Zustimmung kann schriftlich erfolgen. 6. Im Falle der Auflösung des Vereins wickelt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 9 Abs. 5 der Satzung) die Geschäfte ab. Das verbleibende Vermögen ist gemäß Beschluss der letzten Mitgliederversammlung zu verwenden.
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